ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltung der Bedingungen

    1. Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der DBV Würzburg GmbH (im Folgenden: DBV) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
    2. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die DBV mit ihren Vertragspartnern (Bestellern) über die von ihr angebotenen Waren und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  1. Werden für bestimmte Aufträge besondere Bedingungen zwischen DBV und dem Besteller vereinbart, gelten unsere AGB nachrangig und ergänzend.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn DBV ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder der Besteller erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Vertrag abschließen zu wollen. Selbst wenn DBV auf ein Schreiben Bezug nimmt, das AGB des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener AGB.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

II. Angebot und Vertragsschluss, Eigentum der DBV

  1. Alle Angebote der DBV erfolgen freibleibend und unverbindlich auf der Grundlage der jeweiligen aktuellen Preisliste, sofern sie nicht in schriftlicher Form ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Abweichungen von den in der Preisliste wiedergegebenen Konditionen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder in Textform erstellten Bestätigung seitens DBV.
  2. Die technischen Eigenschaften der Produkte der DBV, insbesondere der Umfang der Betriebserlaubnis und der zulässige Einsatzbereich, ergeben sich aus den im Auftrag der DBV erstellten TÜV-Gutachten, die DBV auf Abruf per Brief,Telefax, Internet oder CD kostenfrei zur Verfügung stellt. Abweichungen von den in dem jeweiligen Gutachten beschriebenen technischen Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart, wenn sie schriftlich vereinbart oder durch DBV schriftlich bestätigt wurden.
  3. Die Bestellung des Bestellers stellt ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen durch DBV kommt erst zustande, wenn DBV die Bestellung des Bestellers ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt hat; oder DBV die bestellte Ware an den Besteller ausliefert.
  4. Bei Bestellungen, bei welchen DBV an Dritte liefern soll, gilt der Besteller und nicht der Dritte als Auftraggeber.
  5. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen DBV und dem Besteller ist der schriftlich oder in Textform geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der DBV vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen oder in Textform abgeschlossenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  6. Gewichte, Maßangaben, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd maßgebend. Nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch uns – in schriftlicher Form – können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.

III. Fristen für Lieferung, Teillieferungen, Liefer-Verzug, Haftungsbeschränkung

  1. Von DBV in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin seitens DBV zugesagt bzw. mit dem Besteller vereinbart ist.
    1. Die Einhaltung zugesagter oder vereinbarter Fristen oder Termine für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang der verbindlichen Bestellung (nicht nur eine Anfrage nach Liefermöglichkeit) sowie die Leistung einer ggf. vereinbarten Anzahlung durch den Besteller voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    2. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig, d.h. bei Lagerware nicht bis spätestens 5 Werktage vor der zugesagten oder vereinbarten Frist oder Termin für die Lieferung und Leistung erfüllt, so verlängern sich die Fristen bzw. verschieben sich die Termine angemessen; dies gilt nicht, wenn DBV die Verzögerung zu vertreten hat.
    1. Wird der DBV die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unverschuldeten Umständen (wie behördlichen Maßnahmen, Streik, Aussperrung, extreme Witterungsverhältnisse z.B. Sturm, Hoch- oder Niedrigwasser, Schnee- und Eisglätte etc.) – auch bei Lieferanten der DBV – unmöglich oder übermäßig erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses.
    2. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird DBV den Besteller unverzüglich unterrichten.
  2. Vor Ablauf der gemäß Ziffer III. Nr. 3 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Besteller weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert aber das Leistungshindernis mehr als 12 Wochen an, sind sowohl der Besteller als auch DBV zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist. Ist der Beststeller vertraglich oder gesetzlich (z. B. wegen Interessenwegfall) ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.
  3. DBV ist zu Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Liefertermine/-fristen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Besteller verwendbar ist
    • und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
    entstehen, es sei denn, DBV erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
  4. DBV kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.
  5. Gerät DBV mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung aus einem von ihr zu vertretenden Umstand unmöglich, so ist die Haftung der DBV auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XII. dieser AGB beschränkt.

IV. Konstruktionsänderungen

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, sowie Abweichungen im Farbton, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für den Besteller zumutbar sind.

V. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann DBV unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.

VI. Verpackung, Versand, Rücknahme von Verkaufsverpackungen

  1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Bestellers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei an DBV zurückzugeben.
  2. Die Lieferung erfolgt unfrei ab unserem Lager. Die Gefahr geht mit der Versendung der Ware auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte und /oder der Versand der Ware mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Eine Transportversicherung schließt DBV nur auf Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten ab.
  3. Die Wahl der Versandart und Verpackung erfolgen durch DBV nach pflichtgemäßem Ermessen.
  4. Die Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beim privaten Endverbraucher anfallen, erfolgt durch die Beteiligung an einem oder mehreren Systemen gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV.

VII. Annahme der Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist DBV nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über.
    2. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DBV noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr bereits von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und DBV dies dem Besteller angezeigt hat.
  3. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

VIII. Preise, Preisänderungen

  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder von DBV bestätigt worden ist, gelten die am Tage der Auftragserfassung gültigen Listenpreise. Zuzüglich zu den Listenpreisen ist die in der Bundesrepublik Deutschland gültige gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu entrichten. Bei der Bestellung von Kleinmengen im Bestellwert von weniger als EUR 30 sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag i.H.v. EUR 15 zu berechnen.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen, ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Leistungsverzögerung beruht. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist DBV berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. DBV wird in diesem Fall vor der Lieferung eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung übermitteln. Der Besteller ist zum Rücktritt hins. der Waren, für die der Preis erhöht wurde, nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % des Nettoverkaufspreises beträgt.

IX. Rügepflicht, Gewährleistung, Verjährung, Gewährleistungsausschluss für gebrauchte Sachen

    1. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel, als vom Besteller genehmigt, wenn DBV nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
    2. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren als vom Besteller genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge DBV nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
    1. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
    2. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
    3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
    4. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  1. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird DBV die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist DBV stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder aber, wenn er den Mangel selbst beseitigt, Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
  3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  4. Soweit DBV bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen DBV bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge rechtzeitig geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist DBV berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer XI.
  7. DBV haftet nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
  8. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer XII. dieser AGB. Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen DBV und Erfüllungsgehilfen der DBV wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  9. Die Gewährleistungspflicht der DBV erstreckt sich nicht auf gebrauchte Ware. Diese wird grundsätzlich unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. DBV behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Im Fall des Scheck-Wechsel-Verfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der DBV in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird.
  2. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für DBV unentgeltlich und hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Wasser, Feuer, Diebstahl usw. in branchenüblichem Umfang, mindestens in Höhe des Einkaufswertes auf eigene Kosten zu versichern. Der Besteller tritt an DBV hiermit bereits jetzt alle Leistungs- und Entschädigungsansprüche bis zur Höhe der DBV zustehenden gesicherten Forderungen einschließlich Mehrwertsteuer ab, die er aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsunternehmen oder sonstige Ersatzverpflichtete erlangt. DBV nimmt diese Abtretung an. DBV ist berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Bestellers zu leisten.
  3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller DBV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DBV die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an DBV in Höhe des mit DBV vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der DBV, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DBV wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  5. Die Be-und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für DBV. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der DBV nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt DBV das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der DBV zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller DBV anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für DBV verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der DBV gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an DBV ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; DBV nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  6. Die Befugnis des Bestellers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, endet mit dem Widerruf durch DBV und unabhängig von einem Widerruf spätestens mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. DBV ist zum Widerruf im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers berechtigt.
  7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts sind Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen unzulässig.
  8. Tritt DBV bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist DBV berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch DBV liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. DBV kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  9. Übersteigt der Wert der für DBV bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so wird DBV auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Bestellers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

XI. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Die Aufrechnung sowie Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen der DBV sind dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers oder Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis (wenn zum Beispiel der Besteller Mängelrügen geltend macht).
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist zudem der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

XII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. DBV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der DBV, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. DBV haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DBV, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der DBV ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. DBV haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern DBV schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht liegt zum Beispiel bei erheblichem Verzug, bei nicht unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs- oder Informationspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt, vor. In diesem Fall ist die Haftung der DBV ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    1. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
    2. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die außerhalb des Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall des Kunden sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.

XIII. Zahlungsbedingungen

    1. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    2. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
    3. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.
  1. Schecks- und Wechsel gelten erst nach tatsächlich erfolgter Einlösung als Zahlung. Die Wechsel-Entgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnahme von Wechseln ist DBV berechtigt, einen Zuschlag von 2 Prozentpunkten auf die bankmäßigen Zinsen zu berechnen und vom Besteller Erstattung der Einziehungsspesen zu verlangen Zinsen und Spesen sind sofort in bar zu zahlen.
    1. Der Besteller kann DBV ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 (einen) Tag verkürzt (COR 1). Der Besteller verpflichtet sich, für den Lastschrifteinzug ausreichende Deckung auf seinem Konto vorzuhalten. Kosten, die DBV aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, sind vom Besteller an DBV zu erstatten, es sei denn, die Nichteinlösung oder die Rückbuchung ist von DBV zu vertreten.
    2. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
  2. Sofern der Besteller keine Tilgungsbestimmung trifft, ist DBV berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihm bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlung zu verrechnen sind.
  3. Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.
  4. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB erhoben. Des Weiteren im Verzugsfalle wird eine Kostenpauschale von 40 EUR erhoben. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs des Bestellers bleibt unberührt.
  5. DBV ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der DBV durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

XIV. Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunftsdateien

  1. DBV verarbeitet die Daten des Bestellers gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) in der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung und der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – „DS-GVO“). Die Informationen und Hinweise über die Erhebung personenbezogener Daten sowie über die Rechte des Bestellers in Bezug auf die weitere Verarbeitung dieser Daten finden Sie hier
    1. DBV ist berechtigt, zum Schutz von Forderungsausfällen, personenbezogene Vertragsdaten des Bestellers sowie Angaben über eine nicht vertragsgemäße Abwicklung durch den Beststeller (z. B. Nichtzahlung oder nicht vollständiger Zahlung des Kaufpreises) an die Creditreform Würzburg Bauer & Polyak KG Martin-Luther-Straße 2 97072 Würzburg sowie der Atradius Collections B.V. Opladener Straße 14 50585 Köln und der Akzepta Inkasso GmbH Jahnstraße 31 83278 Traunstein unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, insb. des BDSG und der DS-GVO (Art. 6 Abs. 1 lit. b. DS-GVO und Art. 6 Abs. 1 lit. f. DS-GVO) zu übermitteln und dort entsprechende Auskünfte zum Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch - statistischer Verfahren auch unter Verwendung von Anschriftendaten einzuholen. Die jeweilige Datenübermittlung folgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der DBV erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
    2. Der Besteller kann hierzu jederzeit Auskunft bei DBV verlangen.

XV. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Würzburg.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der DBV zuständig ist. Dies gilt auch für Klagen in Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozessen. DBV ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XVI. Sonstiges

  1. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Vorschriften unberührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Neuregelung zu vereinbaren.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Usernamen, Passwort sowie alle Daten, welche einen unbefugten Zugang über seinen Online Account ermöglichen, geheim zu halten und vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen. DBV übernimmt keine Verantwortung für unbefugte oder missbräuchliche Verwendung des Usernamens oder Passwortes des Kunden. Der Kunde haftet auch für Dritte, die Dienstleistungen von DBV über seinen Account nutzen ungeachtet ob dies mit oder ohne dessen Wissen erfolgte. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige unbefugte oder missbräuchliche Verwendung seines Usernamens oder Passwortes umgehend bei DBV zu melden.